Geburt
Zeugen
Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet werden. Es kann auch eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.
Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".
Zeugen werden regelmäßig auch öfter befragt:
- im Ermittlungsverfahren zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände (um zu prüfen, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt) und
- im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
- Vorheriges ThemaVerdächtige, Beschuldigte und Angeklagte
- Nächstes ThemaIch erhalte ein Diversionsangebot
